Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung

Die nachstehend dem Kunden zur Kenntnis gebrachten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Sie gelten

auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Davon abweichende Bedingungen

bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Widersprechen sich die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vertragspartner, so gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen.

II. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen unserer Produkte sowie Änderungen der Zusammensetzung in Form, Rezeptur, Material oder Ausstattung bleiben vorbehalten. Angaben über Form, Rezeptur, Material oder Ausstattung dienen der Vorinformation und bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Ein Vertrag kommt erst mit unserer textlichen Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zustande. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und sonstige Bestätigungsschreiben werden vom Kunden als inhaltlich richtig anerkannt, es sei denn, er widerspricht diesen schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang. Auf Absprachen mit unseren Handelsvertretern oder Abweichungen von unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, sonstigen Festlegungen, Nebenanreden vor oder bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung (durch uns) berufen. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann für den Vertrag inhaltlich verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.3 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung schnellstmöglich informiert. Die Gegenleistung wird – soweit sie bereits geleistet worden ist – unverzüglich zurückerstattet.

2.4 Soweit der Kunde vorvertraglich oder vertraglich eine Prognose (Forecast) über Bestellungen abgibt, gilt dieser sowohl mit Blick auf die Menge, als auch auf die Lieferfrist als verbindlich.

III. Lieferung

3.1 Liefertermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn sie fix vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt sind. Lieferfristen laufen stets ab Werk, frühestens nach Klärung der technischen Vorfragen und Eingang vom Kunden zu stellender Unterlagen, allerfrühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

3.2 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe dieser Bedingungen berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.

3.3 Geraten wir darüber hinaus in Verzug, ist der Kunde erst nach Mahnung und Verstreichenlassen einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen anderes ergibt.

3.4 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten.

3.5 Die Lieferung der Produkte erfolgt – soweit nicht eine Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist- unversichert und auf Gefahr des Kunden mit einem Transportmittel unserer Wahl. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, die Bahn, die Post oder mit Verladen auf unsere Fahrzeuge zum Zwecke der Auslieferung bzw. Selbstabholung mit der Übergabe auf den Käufer über. Versicherungs- und Transportkosten trägt der Kunde. Für Transportschäden haften wir nicht. Dies gilt auch bei Lieferung in ein Konsignationslager des Kunden.

3.6 Teillieferungen sind zulässig. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist, ruht unsere Lieferverpflichtung.

3.7 Bei Abrufaufträgen ist die gesamte Menge vorbehaltlich einer anderen Regelung innerhalb von 6 Monaten abzurufen. Der Käufer ist verpflichtet, den Preis für die gesamte bestellte Menge zu zahlen, auch wenn er diese nicht vollständig abruft.

3.8 Soweit etwas abweichendes nicht vereinbart ist, gilt unsere Lieferung und Leistung spätestens mit der Annahme der Ware als abgenommen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise werden nach der bei Auftragsbestätigung jeweils gültigen Preisliste berechnet, sofern etwas abweichendes nicht vereinbart ist oder sich unmittelbar aus der Auftragsbestätigung ergibt. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise ab unserem Werk zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und sind nach Vertragsschluss Kostensteigerungen im Hinblick auf die Warenbeschaffung und/oder Produktion (einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Energie-, Transport oder Rohstoffkosten) bei uns eingetreten, etwa durch höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen oder sonstige Ereignisse (z.B. durch Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-, Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar bestanden, wir aber nicht zu vertreten haben, so sind wir nach billigem Ermessen zu einer einseitigen Erhöhung des vereinbarten Preises um maximal 10 % berechtigt. Sofern das vorgenannte Ereignis nicht nur von vorübergehender Dauer (mehr als 10 Tage) und/oder die Preiserhöhung mehr als 10% ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Neuverhandlung der Vertragsbedingungen berechtigt. Diesbezüglich gelten die Regelungen dieser Bedingungen.

4.2 Alle Zahlungen sind im Voraus zu leisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Zusatzkosten für Expressgut, Eilboten, Versicherungen, Kistenverpackung, Laborprüfungen, Zertifizierungen u.ä. hat der Kunde uns nach Aufwand gesondert zu erstatten. Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns gegenüber Unternehmern vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Die Lieferung der Ware erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang. Wir behalten uns das Recht vor, die Lieferung zu verzögern oder zu stornieren, wenn die Vorauszahlung nicht rechtzeitig eingeht.

4.3 Mit befreiender Wirkung können Zahlungen an unsere Handelsvertreter oder Firmenbeauftragte nur geleistet werden, wenn diese für das betreffende Jahr eine Inkassovollmacht besitzen und vorlegen.

4.4 Bei Zahlungen durch Überweisung, Scheck oder Wechsel gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs. Schecks und Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Scheck- und Wechselspesen angenommen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In diesen Fällen können wir auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist.

4.5 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.6 Bei nachträglichen Änderungen unserer Produkte gegenüber unserem Angebot oder Bestätigungsschreibens, sei es aufgrund des Wunsches des Kunden, technischer Zwangsläufigkeiten, unvorhergesehener Erschwernisse oder sonstiger, nicht von uns zu beeinflussender Umstände, sind wir berechtigt, zusätzlichen Aufwand dem Kunden nachzuberechnen.

4.7 Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware ist eine Entschädigung von 20% des Rechnungsbetrages zu entrichten. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

4.8 Wir sind zur Abtretung der Forderungen an einen Dritten berechtigt. Insoweit werden eingehende Zahlungen stets nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.

4.9 Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die aus der Forderungsabtretung sowie aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.

4.10 Soweit der Kunde eine Bestellprognose (Forecast) im Sinne einer vorvertraglichen bzw. vertraglichen Absprache abgegeben hat und im Einzelfall Vorkasse nicht vereinbart wurde, ist er zu einer Anzahlung verpflichtet. Die Anzahlung richtet sich nach dem jeweiligen Auftragswert und staffelt sich, soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wurde, wie folgt:

– Bei textlicher Bestellung des Kunden wird 25% des Auftragswerts per Vorkasse fällig,

– Bei verbindlicher, textlicher Benennung des Liefertermins werden weitere 25% des Auftragswerts sofort fällig,

– Bei Erhalt werden die übrigen 50% des Auftragswerts sofort fällig.

Der Kunde ist verpflichtet, den Preis für die gesamte bestellte Menge zu zahlen, auch wenn er diese nicht vollständig abruft.

4.11 Kommt der Kunde mit der An- bzw. Abnahme der Ware bzw. eines Teils der Ware oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung, wie etwa der Anzahlung oder Sicherheitsleistung oder ähnlichen Leistungen, in Verzug, so sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden oder die Nichtentstehung eines Schadens nach. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.

4.12 Der Kunde verpflichtet sich im Einzelfall, ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit) zu eröffnen und dieses durch eine von uns akzeptierte Bank bestätigen zu lassen. Das Akkreditiv muss innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss eröffnet werden. Das Akkreditiv muss den gesamten Kaufpreis abdecken und in einer Form eröffnet werden, die von uns akzeptiert wird. Es muss sämtliche erforderlichen Dokumente und Bedingungen enthalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Handelsrechnung, Frachtbrief, Ursprungszeugnis und Versicherungspolice. Alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Eröffnung und Nutzung des Akkreditivs trägt der Käufer. Nach Versand der Ware werden wir die erforderlichen Dokumente gemäß den Bedingungen des Akkreditivs einreichen. Die Zahlung wird nach Prüfung und Akzeptanz der Dokumente durch die Bank des Käufers freigegeben. Sollte das Akkreditiv nicht fristgerecht eröffnet werden oder nicht den vereinbarten Bedingungen entsprechen, behalten wir uns das Recht vor, die Bestellung zu stornieren und Schadenersatz zu verlangen.

4.13 Die Zahlung kann auch per Banküberweisung (Telegraphic Transfer, T/T) erfolgen. Der vollständige Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Alle Überweisungsgebühren gehen zu Lasten des Käufers.

4.14 Alle Zahlungen erfolgen in Euro.

4.15 Der Kunde versichert ausdrücklich mit seiner für ihn verbindlichen Auftragserteilung seine Bonität. Ergeben sich nachträglich berechtigte Zweifel an der Bonität, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung von Vorauszahlungen oder der Gestellung von Sicherheiten abhängig machen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen. Übersteigen die Forderungen das vom Kreditversicherer genehmigte Obligo, ist der Käufer verpflichtet, den das versicherte Obligo übersteigenden Betrag sofort durch Zahlung oder Sicherheitsleistung abzudecken

V. Eigentumsvorbehalt

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für eine bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel, Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich in unserem Eigentum steht, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten vorrangig ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung von Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und gegenüber dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

5.4 Bei Verarbeitung oder Verbindung der Produkte überträgt der Kunde schon jetzt in Höhe des Preises des Vorbehaltsproduktes das Eigentum zur Sicherheit an uns und verwahrt den Gegenstand unentgeltlich für uns. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware übernimmt der Kunde für uns, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

5.5 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine

wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Erlöschen der Wechselverbindichkeit.

5.6 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der rückzuübertragenden Sicherheiten erfolgt durch uns.

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Produkte oder die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung hieraus entstehenden Gegenstände gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruch- und Wassergefahren ausreichend zu versichern.

5.7 Veräußert der Kunde im Wege des Factoring in unserem Vorbehalt oder Miteigentum stehende Ware, so darf er dies nur, wenn dem Factor die Vorausabtretung angezeigt und offengelegt wurde und unsere Lieferrechnung direkt vom Factor an uns bezahlt wird.

5.8 Bei Zahlungsverzug werden alle unsere bestehenden Ansprüche sofort fällig. Wir können die Vorbehaltsware abholen. Forderungen können wir einziehen. Bei Zahlungsverzug des Kunden erlischt dessen Recht zur Weiterverarbeitung oder Verbindung der Lieferwaren mit anderen Waren zur Einziehung der abgetretenen Forderungen sowie zur Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte.

5.9 Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung ihrer Forderung durch den Kunden gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.10 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte, hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihr alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Kunde auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Der Kunde ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

VI. Gewährleistung

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach der Lieferung unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und, soweit erforderlich, Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen ab Eingang schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Entdeckung in gleicher Weise zu rügen. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt der Zustand des Vertragsgegenstandes als genehmigt, Sachmängelansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verzicht auf den Verspätungseinwand kann nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Etwaige Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach Ablauf der Rügefristen erfolgen aus Kulanz. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Zulässige Toleranzen begründen keinen Mangel.

6.2 Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von uns über, soweit sie sich nicht schon in unserem Eigentum befanden. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit die Lieferware nicht sachgemäß behandelt, gelagert oder bearbeitet wird. Ebenfalls verliert der Kunde Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, wenn er die Lieferware Witterungseinflüssen aussetzt (liquide Güter sind frostempfindlich), ohne unsere Zustimmung von Dritten nachbessern oder behandeln lässt oder uns keine Gelegenheit gibt, die angeblichen Mängel zu überprüfen. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf normaler Abnutzung oder Alterung beruhen. Für Fremderzeugnisse oder Fremdprodukte, die mit den Lieferungen und Leistungen von uns verbunden werden oder gemeinsam mit diesen Produkten eingesetzt werden, sind Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, wobei wir diejenigen Haftungsansprüche an den Kunden abtreten, die uns dem Lieferanten der Fremdlieferung gegenüber zustehen. Sind bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Lieferung nur einzelne Teile mangelhaft, beschränken sich die Ansprüche des Kunden uns gegenüber auf diese Teile.

6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Auslieferung ab Werk. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat und/oder soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen.

6.4 Soweit wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns ein grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

6.5 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Nur gegenüber dem Kunden ausdrücklich und schriftlich abgegebene Eigenschaftszusicherungen sind verbindlich. Benötigt der Kunde die Ware für besondere Zwecke, so muss er ihre spezielle Geeignetheit hierfür – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – sowie ihre Übereinstimmung mit sämtlichen gültigen bzw. geplanten einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, technischen für die Marktzulassung notwendigen oder sonstigen Vorschriften und Normen vor Bestellung prüfen. Bringt der Kunde Waren in den Verkehr, die den entsprechenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften nicht entsprechen oder hatte er dies durch vorherige Überprüfung erkennen können, haften wir nicht für Schäden, die durch vorherige ordnungsgemäße Prüfungen vermeidbar sind.

6.6 Weitere Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Alle Schadensersatzansprüche, auch aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und insbesondere aus Produkthaftung oder sonstigen Rechtsgründen bestehen gegen uns, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden und die Pflichtverletzung auf unserer Betriebsorganisation beruht.

6.7 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen abweichen- des bestimmt ist.

6.8 Wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vor, bei oder nach einem Abschluss oder in anderem Zusammenhang Rat oder Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haften wir dafür nur dann, wenn sie hierfür ein besonderes Entgelt nach der maßgeblichen Gebührenverordnung vereinbart haben.

6.9 Aussagen in Prospekten, sonstigen Werbeaussagen, Beratungen etc. sind nicht geeignet, bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstandes zu begründen. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Farbabweichungen gegenüber den im Prospekt gezeigten Mustern müssen aus technischen Gründen vorbehalten bleiben. Vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen stellen nur dann die Einräumung einer Garantie im Sinne von § 443 BGB dar, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

VII. Haftung

7.1 Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung

einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Falle beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen schränken jedoch eine gesetzliche zwingende Haftung, insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung aus der Übernahme einer Garantie oder die Haftung für schuldhaft verursachte Körperschäden sowie für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht ein.

 

VIII. Schutzrechte

8.1 Für die von uns gestellten Waren, Rezepturen, Entwürfe, Muster, Ausstellungen, Konzepte, Leistungen, Abbildungen, Kalkulationen, Angebote oder Kostenvoranschläge behalten wir uns alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte und das Eigentum vor. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung darf der Kunde Vertragsgegenstände nicht selbst herstellen oder herstellen lassen.

8.2 Sofern wir Erzeugnisse liefern, die nach Entwürfen, Rezepturen, Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Kunden gefertigt werden, haftet der Kunde dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte, Eigentumsrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns in soweit auch von Inanspruchnahmen durch Dritte frei.

8.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes, nicht jedermann zugängliches Wissen, hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten. Zu keiner Zeit ist mit der Übertragung der Ware, eine Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den Waren, Rezepturen, Entwürfen, Mustern, Ausstellungen, Konzepten und ähnlichen Rechten verbunden.

IX. Höhere Gewalt/Force Majeure

9.1 Die Parteien haften nicht für Schäden oder für die teilweise oder vollständige Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn der jeweilige Schaden oder die

Nichterfüllung auf einem Umstand beruht, der bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar

war und die Parteien und deren Erfüllungsgehilfen diese Folgen weder verhindern noch

durch zumutbare Maßnahmen beheben können („Höhere Gewalt“).

 

9.2 In jedem Fall liegt Höhere Gewalt vor bei Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob ein

Krieg erklärt worden ist), Unruhen, Explosionen, Feuer, Flut, Erdbeben, Taifun, Epidemien, Rohstoff-, Energie- und Lieferengpässe, Schwierigkeiten in der Rohstoff-, Material- oder Energiebeschaffung und bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, aufgrund derer

der Geschäftsbetrieb vollständig oder überwiegend zum Erliegen kommt, sowie bei

Handlungen, Unterlassungen oder Maßnahmen einer Regierung oder beim Befolgen

staatlicher Aufforderungen und bei der Störung von Betriebsanlagen oder Teilen davon,

die zur Erfüllung von Verpflichtungen dieses Vertrages dienen.

 

9.3 Im Fall des Eintritts Höherer Gewalt haben sich die Parteien hiervon unverzüglich zu

unterrichten und innerhalb von 10 Tagen Informationen insbesondere über den Umfang

und, soweit zumutbarer Weise möglich, die voraussichtliche Dauer der Höheren Gewalt

vorzulegen. Zudem wird sich die betroffene Partei nach besten Kräften bemühen, das

Ereignis Höherer Gewalt zu beheben bzw. in seinen Auswirkungen auf diesen Vertrag

soweit wie möglich zu beschränken.

 

9.4 Sollte das Ereignis Höherer Gewalt länger als 3 Wochen andauern oder sollte dies zu

erwarten sein, werden sich die Vertragsparteien gemeinsam über das weitere Vorgehen

abstimmen. Sollte das Ereignis Höherer Gewalt für die betroffene Vertragspartei nicht

vorübergehend sein, das heißt für mehr als 6 Wochen andauern, und an der Erfüllung

ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindern und ist ein Zuwarten für den Käufer unzumutbar, ist der Käufer berechtigt, den vorliegenden Vertrag schriftlich ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist zu kündigen und zurückzutreten.

9.5 Wenn die Produktionskosten des Verkäufers für das geschuldete Produkt (einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Energie-, Transport- oder Rohstoffkosten) aus

Gründen andauernder (mehr als 10 Tage) Höherer Gewalt steigen oder wenn sich die

Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar bestanden, sich aber anderweitig geändert haben, so dass dem Verkäufer die Erfüllung einer oder mehrerer seiner

Verpflichtungen nicht zugemutet werden kann, kann der Verkäufer durch textliche Mitteilung an den Käufer eine Vertragsanpassung verlangen, um diese Härte zu beseitigen.

Dem Verkäufer ist ein Festhalten an den bestehenden Vertrag insbesondere dann nicht

zumutbar, wenn die Produktionskosten um mehr als 10% steigen und/oder Schwierigkeiten in der Material-, Rohstoff- oder Energiebeschaffung vorliegen und/oder Transportverzögerungen bestehen und/oder Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen bestehen und/oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen bestehen und/oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht

rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten vorliegen; sofern die vorgenannten Schwierigkeiten voraussichtlich mehr als 10 Tage andauern. Falls die Parteien innerhalb von

10 Tagen nach dem Angebot des Verkäufers auf Vertragsanpassung keine Einigung

erzielen können, wie der Vertrag zu ändern ist, kann der Verkäufer von dem Vertrag mit

einer Frist von 5 Tagen schriftlich gegenüber dem Käufer zurücktreten.

 

X. Schlussbestimmungen

10.1 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürften zur Wirksamkeit der Schriftform. Auch das Schriftformerfordernis selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.

10.2 Die Unwirksamkeit oder die Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

10.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

10.4 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Geschäftssitz.

10.5 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Wertheim vereinbart mit der Maßgabe, dass wir den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen können. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.

10.6 Dem Kunden ist bekannt, dass in unserem Geschäftsgang seine persönlichen Daten geschäftsnotwendig erfasst und bearbeitet werden, hierin willigt der Kunde ein und gilt als benachrichtigt.

10.7 Es gelten diese AGB in der jeweils gültigen Fassung.