Allgemeine Einkaufsbedingungen

Straub GmbH
Otto-Schott-Str. 33
97877 Wertheim

I. Geltung

Lieferungen und Leistungen an uns erfolgen ausschließlich zu unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Vertragsbestandteil aller mit uns abgeschlossenen Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen, die mit uns im Zusammenhang mit Bestellungen und sonstigen Aufträgen getroffen werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit den Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn wir Ihnen nicht widersprechen.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle Anfragen von uns sind unverbindlich. Angebote des Lieferanten sind für uns kostenlos und schrift­lich abzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Lieferant ist für einen Zeitraum von 4 Wochen, beginnend nach Eingang seines Angebots bei uns, an dessen Inhalt gebunden. Betrifft das Angebot Anlagegüter, verlängert sich diese Frist auf 3 Monate.

2.2 Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Nebenabreden werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung für uns bindend. Vertreter und Mitarbeiter von uns sind nicht befugt, mündliche Son­dervereinbarungen, gleich welcher Art zu treffen.

2.3 Liegt unserer Bestellung ein Angebot des Lieferanten zugrunde, so gilt der Vertrag mit Zugang unserer schriftlichen Order beim Lieferanten als zustande gekommen. Der Lieferant hat die Bestellung unver­züglich mit fester und bestimmter Preis- und Lieferterminangabe schriftlich zu bestätigen. Bei Änderung und / oder Ergänzung des Inhalts eines Angebots oder vorangegangener Vertragsverhandlung durch unsere schriftliche Bestellung, kommt der  Vertrag mit dem Lieferanten mit dem Inhalt unserer Bestellung zustande, es sei denn, der Lieferant erklärt unverzüglich schriftlich seinen Widerspruch.

2. 4 Liegen unserer Bestellung keine Angebote des Lieferanten bzw. keine Verhandlungen mit diesen zugrunde, hat er sich unverzüglich schriftlich über unsere Bestellung zu erklären. Folgt eine solche Erklä­rung nicht innerhalb von 10 Tagen, so entfällt die Bindung von uns an die Bestellung. Dies gilt auch für den Fall nicht rechtzeitiger Bestätigung, unpräziser Preis-/ oder Lieferterminangabe oder im Falle von Änderungen unserer Bestellung durch den Lieferanten, denen wir nicht schriftlich zugestimmt haben.

2. 5 Unsere Bestellnummer, Datum der Bestellung, Positionsnummern und von uns benannten Lieferanschriften sind im gesamten Schriftwechsel, allen Rechnungen und allen Versandpapieren (Expressgutabschnitten, Frachtbriefen, Lieferscheinen, Paketkarten, Waggonbeklebungen, Kartonagebezeichnungen usw.) an­zugeben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in EUR auszuweisen. Die Abschlusspreise sind Höchst­ preise; sofern Listenpreise oder Tagespreise des Lieferanten für die Vertragsware bei Auslieferung nied­riger sind als der Abschlusspreis, so wird uns vom Lieferanten der niedrigere Preis berechnet.

3.2 Die Preise gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, fracht-, zoll-, verpackungskosten- und spesenfrei frei unserem Werk.

3.3 Sofern eine Preiserhöhung seitens des Lieferanten nicht in angemessener Frist vor unserer Bestellung angezeigt ist, gilt für uns bei Neubestellungen der zuletzt eingeräumte günstigste Altpreis. Als angemessene Frist ist eine 4-Wochen-Frist anzusehen. Kosten für Angebote und für Bemusterung kann der Lieferant nicht in Rechnung stellen.

3.4 Die Rechnung darf den Waren nicht beigefügt werden. Sie ist uns sofort nach Abgang der Ware beim Lieferanten gesondert für jede Bestellung mindestens in zweifacher Ausfertigung unter vollständiger Angabe der Herstelldaten durch die Post zu übermitteln. Rechnungsduplikate und Zweitschriften sind als solche deutlich zu kennzeichnen.

3.5 Zahlen wir vom 1. bis 15. eines Monats eingehende Rechnungen bzw. Warenlieferungen bis zum 1. des Folgemonats und vom 15. bis 31. eines jeden Monats eingehende bis  zum 15.  des Folgemonats, so sind wir berechtigt 3 % Skonto von der Rechnungssumme abzuziehen. Im Falle der Lieferung von Anlagengütern sind wir ferner berechtigt, für die Dauer eines Jahresabrechnungsdatums einen pauschalen Garantieeinbehalt in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme einzubehalten.

4. Lieferfristen, Verzug, Nichterfüllung

4.1 Festgelegte Liefertermine und Fristen sind seitens des Lieferanten strikt einzuhalten. Sind Liefer- und Leistungstermine nicht kalendertäglich oder kalenderwöchentlich festgelegt, so beginnen  angegebene Liefer- und Leistungsfristen mit dem Zugang der Bestellung. Der Lieferant gerät ohne gesonderte Mahnung durch uns bei Überschreiten der Liefer- und / oder Leistungstermine in Verzug. Werden durch uns verspätete Lieferungen oder Leistungen angenommen, schließt dies nicht unseren An­spruch auf Ersatz des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens aus.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns jede Verzögerung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer solchen Verzögerungsmitteilung sind wir berechtigt, dem Lieferanten unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Belange eine Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf das Recht besteht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Mitteilung des Lieferanten ist nicht verzugshemmend oder die Bestimmung einer neuen Leistungszeit.

4.3 Der Lieferant haftet uns für alle Verspätungsschäden (einschl. Folgeschäden) gleich welchen Grun­des Verzögerungen aufgrund von Betriebsunterbrechungen, Mängeln an Roh- , Hilfs- und Betriebs­stoffen sowie Nicht- oder schlechte Belieferung durch seine eigene Lieferanten hat der Lieferant in jedem Fall zu vertreten.

4.4 Bei Aufständen, Kriegen, Ereignissen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfü­gungen von hoher Hand und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb unseres Einflussbereichs können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche gegen uns herleiten kann. Werden wir durch solche Umstände an der Annahme der Lieferung gehindert, begründet dies keinen Annahmeverzug.

4.5 Wir sind berechtigt, im Falle des Verzuges oder der Nichterfüllung ohne besonderen Nachweis pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme der verspäteten oder nicht erfüllten Lieferung vom Lieferanten zu verlangen.

5. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

5.1 Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Versandanweisungen von uns, angegebene Versandadressen und gewählte Beförderungsarten sind für den Lieferanten bindend. Sofern nichts anderes vereinbart, ist die für uns günstigste Versandmöglichkeit zu wählen. Der Lieferant darf nur geeignete Verpackungsmaterialien verwenden. Dies sind solche, die stofflich verwertet werden können, und mit dem entsprechenden Recycling-Symbol versehen sind (Verpackungsverordnung vom 01.12.1991). Lieferscheine sind als Begleitpapiere der Sendung beizu­ fügen, wenn die Anlieferung durch Spediteure, Post oder via Straße erfolgt. Bei Bahnsendungen ist der Lieferschein am Tage des Versandes durch die Post zuzustellen. Rechnungen gelten grundsätz­lich nicht als Lieferscheine. Wir sind berechtigt, für jede Sendung des Lieferanten, unabhängig von der Versandart und der Rechnungserteilung, spätestens am Tage des Abgangs der Ware vom Liefe­ranten eine ausführliche schriftliche Versandanzeige zu verlangen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit Übergabe auf uns über. Das Antransportieren und das Abladen – auch auf unserem Betriebsgelände – gehört zum Risiko des Lieferanten.

6. Gewährleistung

6.1 Der Lieferant haftet uns für die Richtigkeit seiner in Prospekten, Katalogen oder anderen zugängli­chen Schriftstücken gemachten Angaben. Die entsprechenden Angaben gelten als Eigenschaftszusicherung. Der Lieferant haftet uns ferner dafür, dass die Lieferware dem jeweils neuesten Stand der Technik, meisterhafter Werkstattarbeit, den Unfallverhütungsvorschriften, den jeweils geltenden behördlichen bzw. gesetzlichen Anforderungen an die Produktsicherheit entsprechen und aus bestem, geeigneten Material hergestellt sind. Bei chemischen Produkten haftet der Lieferant auch dafür, dass die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen eingehalten sind. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferware für den von uns vorgesehenen Zweck geeignet und zulässig ist, sofern wir diesen dem Lieferant mit der Bestellung oder zuvor mitgeteilt haben. Der Lieferant über­ nimmt die Gewähr für die Einhaltung angegebener bzw. abgesprochener Leistungs- und Verbrauchs­ zahlen sowie für angegebene bzw. abgesprochene Emissions- und lmmissionswerte.

6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, eine so sorgfältige Produktendkontrolle durchzuführen, dass Folgeschäden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen sind. Unsere Untersuchungsfrist gem. § 377 HGB beträgt mit Rücksicht auf eine effiziente und rationelle Qualitätsprüfung 30 Tage ab Erhalt der Lieferware. Alle übrigen Mängel, insbesondere solche, die erst bei Verwendung oder Inbetrieb­nahme der Gegenstände erkennbar sind oder sonstige verborgenen Mängel werden von uns inner­halb einer Frist von 2 Wochen nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten gerügt. Der Lieferant haftet uns für alle offenen und verdeckten Mängel am Liefergegenstand sowie das Vorhandensein der von uns geforderten und von ihm zugesicherten Eigenschaften. Wir haben gegen den Lieferanten Anspruch auf vollen Ersatz der Schäden, die uns durch Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Lieferware oder im Zusammenhang mit der Lieferung (z. B. positive Vertrags­verletzung, Beratung, Produkthaftung, Produktsicherheit) entstehen (einschließlich Mangelfolgeschäden).

6.3 Sofern Ansprüche gegen uns aus Produkthaftung vom Lieferanten verschuldet sind, stellt er uns im Innenverhältnis von solchen Ansprüchen gegenüber Dritten frei.

6.4 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, sind wir berechtigt, nach § 439 BGB Nacherfüllung zu verlangen, nach den § 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern und nach den §§ 440, 280. 281. 283 und § 311 a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

6.5 Unsere Gewährleistungs- und sonstigen Ersatzansprüche gegen den Lieferanten, auch wegen ver­steckter Mängel, verjähren frühestens 2 Jahre nach Lieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjäh­rungsfrist länger ist. Der Lieferant garantiert für die Dauer der Gewährleistung die einwandfreie Funk­tion des gelieferten Gegenstandes. Ist der Lieferungs- und Leistungsgegenstand eine Maschine, so verlängert sich die Verjährungsfrist auf mindestens 3 Jahre, bei Bauwerken auf mindestens 5 Jahre. Haben wir den Liefergegenstand nach Bearbeitung, Verarbeitung, Abänderung, Umbildung oder in Natur weiter geliefert, so verjähren unsere Ansprüche erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungs­frist für die Gewährleistungs- und Ersatzansprüche unserer Abnehmer gegen uns aus der Weiter­ Unser Freistellungsanspruch gegen den Lieferanten für den Fall einer von ihm verschulde­ten Inanspruchnahme aus Produkthaftung verjährt frühestens 1 Jahr nach dem Anspruch aus Produkthaftung selbst. Alle Fristen verlängern sich um die Zeit zwischen Geltendmachung und Beseitigung eines Mangels oder Schadens. Gewährleistungsmaßnahmen (z. B. Nachbesserung) des Lieferanten unterbrechen die Verjährung.

6.6 Bei Rücksendung beanstandeter Waren durch uns an den Lieferanten gehen diese unter voller Belastung und Gefahr des Lieferanten unfrei an diesen zurück. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe ranten anderweitig Ersatz zu beschaffen.

6.7 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant in gleichem Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils auch für Teillieferungen jeweils neu. Untersuchungs- und Rügefristen beginnen mit dem Eintreffen der Lieferung am von uns bestimmten Leistungs- und Erfüllungsort.

6.8 lm Falle der Bestellung von technischen Investitionsgütern können wir die Durchführung der Bestel­lung beim Lieferanten und dessen Vorlieferanten / Zulieferer nach vorheriger Anmeldung jederzeit Diese Verpflichtung hat der Lieferant seinen jeweiligen Vorlieferanten / Zulieferer als gleichlautende Verpflichtung weiterzugeben. Die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen, Hilfs­ mittel, Leistungen, Pläne, Unterlagen, Produktbeschreibungen und technischen Analysen stellt uns der Lieferant kostenfrei zur Verfügung. Unsere diesbezügliche Kontrollmöglichkeit entbindet den Lieferanten nicht von den eingegangen Gewährleistungsverpflichtungen und von den ihm obliegenden Pflichten insgesamt und nimmt uns nicht das Recht, nachträglich festgestellte Mängel zu rügen.

6.9 Der Lieferant hat uns für die gewöhnliche Lebensdauer des Liefergegenstandes Ersatzteile bereit zu halten.

7. Umweltverträglichkeit, Produkthaftung

7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren den weltweit geltenden Produkthaftungsgrundsätzen und den Produktsicherheitsanforderungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Norm entsprechen.­ Der Lieferant gewährleistet weiter, dass durch die Lieferware Beeinträchtigungen und/ oder Belastungen der Umwelt sowie der Verwender (Verbraucher) infolge Kontamination, Immission und / oder Emission bei der vorgesehenen bestimmungsgemäßen Verwendung, auch bei dem Lieferanten von uns mitgeteilter und beabsichtigter Weiterverarbeitung ausgeschlossen sind. Die Qualitätskontrolle des Lieferanten muss sich deshalb auch auf Produktsicherheit, Verwender- und Umweltverträglichkeit, Feststellung einzelner Produktionsabläufe sowie die Bestimmung einzelner Produktionsabschnitte- und schichten erstrecken.

7.2 Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Lieferware bezüglich Produktsicherheit und Produkthaftungsgrundsätzen in jeweiligen Bestimmungen im Absatzgebiet, das wir ihm zuvor bekannt geben, entsprechen.

8. Geheimhalten, gewerbliche Schutzrechte

8.1 Alles aus der Geschäftsbeziehung mit uns erlangtes, nicht jedermann zugängliches Wissen, insbesondere Rezepturen, gewerbliches Know- How, Patente, Betriebsgeheimnisse etc., hat der Lieferant Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für die von uns gestellten Waren, Rezepturen, Entwürfe, Muster, Ausstattungen, Konzepte, Leistungen, Abbildungen, Kalkulationen, Angebots- und Kostenvoranschläge, Konstruktionen, behalten wir uns alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie das Eigentum vor. Der Lieferant darf diese nur in der von uns beschriebenen und genehmigten Weise verwenden und hat sie zurück zu geben, wenn sie für uns nicht mehr benötigt werden oder wir sie zurückfordern.

8.2 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb der angebotenen Gegenstände, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant ver­pflichtet sich, uns von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen derartiger Schutzrechte von dritter Seite gegen uns erhoben werden.

8.3 Zeichnungen und Unterlagen, insbesondere solche, die wir für die Ausstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigen, werden uns vom Lieferanten recht­ zeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung gestellt. Uns ist eine vollständige Dokumentation unaufgefordert in deutscher Sprache sowie Betriebsanleitungen in deutscher Sprache für den Lieferungsgegenstand kostenlos mit der Lieferung zu übergeben. Wir haben das Recht, vorbezeichneten Unterlagen und Betriebsanleitungen zur Herstellung von Ersatzteilen und zur Änderung des gelieferten Gegenstandes auch durch Dritte zu benutzen.

9. Pläne, Muster, Formen, Werkzeuge

9.1 Pläne, Muster, Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen oder ähnliches, die ganz oder zum Teil auf unsere Kosten angefertigt wurden oder von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden, werden bzw. bleiben Eigentum bzw. Teileigentum von uns. Sie sind vom Lieferanten sorgfältig zu verwahren, in jeder Zeit in benutzbarem Zustand zu halten und nach Anforderung von uns betriebsfähig an uns Das Eigentum bzw. Teileigentum von uns ist vom Lieferanten am Gegenstand deut­lich kenntlich zu machen.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

10.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Liefergeschäften, Geschäfts­beziehungen und Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten ist 97877 Wertheim/ 74821 Mosbach. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Lieferungen und Leistungen ist der jeweils von uns genannte Empfangsort. Ist ein solcher nicht vereinbart, ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz in der Otto­ Schott-Straße 33 in 97877 Wertheim.

Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes sowie der Bestim­mung des Abkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Wir sind berechtigt, das für den Lieferanten örtlich zuständige Gericht anzurufen.

11. Sonstiges

11.1 Ansprüche aus dem Liefergeschäft darf der Lieferant ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht Wir können mit fälligen Gegenansprüchen jederzeit aufrechnen. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten uns gegenüber nur in Bezug auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche/ Forderungen zu.

11.2 Änderungen in Größe, Beschaffenheit oder Zusammensetzung von uns bereits bezogener Produkte, Behälter oder Verpackungen hat uns der Lieferant rechtzeitig, jedenfalls aber 30 Tage im voraus mitzuteilen.

11.3 Eine Auswertung oder eine werbliche Verwendung der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung durch den Lieferanten ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis gestattet.

11.4 Unsere Geschäftsabläufe sind sämtlich auf elektronischer Datenverarbeitung basierend. Wir haben das Recht zur Speicherung sämtlicher aus der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten anfallenden und bekannt gewordenen Daten und Einzelvorgänge und zur Auswertung derselben insbesondere zu internen Zwecken.

11.5 Ist eine oder sind mehrere der vorstehenden Einkaufsbedingungen oder Vertragsbestimmungen un­wirksam oder sollten sie unwirksam werden, so wird / werden die unwirksamen durch eine oder mehrere wirksame Klauseln ersetzt, deren wirtschaftlicher Inhalt und Erfolg dem der / den unwirksamen Bestimmung(en) soweit wie möglich entspricht (entsprechen). Die übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben gültig und unberührt.